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   BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75   

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https://dejure.org/1976,8465
BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75 (https://dejure.org/1976,8465)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1976 - 1 StR 866/75 (https://dejure.org/1976,8465)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 (https://dejure.org/1976,8465)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung des Vorliegens eines minder schweren Falles der Vergewaltigung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75
    Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Begriff des "minder schweren Falles" in der Neufassung des Strafgesetzbuches von 1975 auf die bisherigen Fälle der "mildernden Umstände" und des "besonders leichten Falles" ausgedehnt worden ist (BGHSt 26, 97 = JR 1976, 24 m. Anm. Zipf); sind also mildernde Umstände nach dem bisherigen Recht gegeben, so muß in der Regel auch ein minder schwerer Fall nach neuem Recht bejaht werden.
  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75
    Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73); denn nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (RGSt 48, 308, 310; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73).
  • BGH, 30.01.1953 - 2 StR 538/52
    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75
    Das bedeutet, daß für die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869; 1966, 894).
  • BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73

    Beurteilungsmaßstab von "mildernden Umständen" bei der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75
    Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73); denn nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (RGSt 48, 308, 310; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73).
  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 440/73

    Revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Strafzumessungserwägungen

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75
    Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73); denn nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (RGSt 48, 308, 310; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73).
  • RG, 25.11.1913 - V 282/13

    Kann in der Jugend des Täters auch dann ein "mildernder Umstand" gefunden werden,

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75
    Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73); denn nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (RGSt 48, 308, 310; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73).
  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 133/76

    Revision wegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung -

    Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände (vgl. auch BGHSt 8, 186, 189; BGH Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73 -)gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (vgl. RGSt 68, 294; BGH Urteile vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73 - und vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -), mit anderen Worten ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 309/75 -).

    Das ist jedoch, da sich die Erwägungen der Jugendkammer an die oben dargelegten Rechtsgrundsätze halten, im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. auch BGH GA 1963, 207, 208; BGH Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -).

  • BGH, 16.11.1978 - 4 StR 343/78

    Fortgesetzte Geldfälschung - Verbreitung falscher 50-Dollar-Noten in Österreich -

    Ist der Tatrichter nach diesen Grundsätzen verfahren, so ist seine Entscheidung, das Ergebnis des Abwägens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, eine Ermessensentscheidung, die vom Revisionsgericht allein auf Mißbrauch oder sonstige Rechtsfehler nachprüfbar und im übrigen hinzunehmen ist (vgl. BGH GA 1963, 207; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -).
  • BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78

    Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht durch Ablehnung eines

    Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen anzugeben, doch durfte die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der für die Annahme eines minder schweren Falles gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 m. Nachw.) nicht außer Betracht gelassen werden.
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